Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten: Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten:
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