§ 8 VU-KAV Kreditrisikobeurteilung

VU-KAV - Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten: Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsEine angemessene eigene Kreditrisikobeurteilung ist jedenfalls für komplexere oder materielle Anlagen oder Anlagetätigkeiten, welche ein Kreditrisiko aufweisen, sowie für Darlehen durchzuführen. Für die Bestimmung materieller Anlagen oder Anlagetätigkeiten sind Exposures gegenüber demselben Emittenten oder verschiedenen Emittenten derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 bzw. gegenüber derselben Gegenpartei oder verschiedenen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 zusammenzuzählen.Eine angemessene eigene Kreditrisikobeurteilung ist jedenfalls für komplexere oder materielle Anlagen oder Anlagetätigkeiten, welche ein Kreditrisiko aufweisen, sowie für Darlehen durchzuführen. Für die Bestimmung materieller Anlagen oder Anlagetätigkeiten sind Exposures gegenüber demselben Emittenten oder verschiedenen Emittenten derselben Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 bzw. gegenüber derselben Gegenpartei oder verschiedenen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 zusammenzuzählen.
  2. 2.Ziffer 2Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 ist sowohl auf Ebene des einzelnen Emittenten bzw. der einzelnen Gegenpartei als auch, sofern der Emittent bzw. die Gegenpartei einer Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehört, auf Gruppenebene durchzuführen. Maßnahmen, die die Kreditqualität verbessern, wie Garantien oder Sicherheiten, sind dabei zu berücksichtigen.Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Ziffer eins, ist sowohl auf Ebene des einzelnen Emittenten bzw. der einzelnen Gegenpartei als auch, sofern der Emittent bzw. die Gegenpartei einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 angehört, auf Gruppenebene durchzuführen. Maßnahmen, die die Kreditqualität verbessern, wie Garantien oder Sicherheiten, sind dabei zu berücksichtigen.
  3. 3.Ziffer 3Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 hat, sofern relevant, die Analyse von makroökonomischen Entwicklungen, Bilanz- und Marktkennzahlen, Berichten externer Ratingagenturen, der Vertragsdokumentation sowie die laufende Überwachung von Nachrichten, welche auf eine Veränderung des Kreditrisikos schließen lassen können, zu umfassen.Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Ziffer eins, hat, sofern relevant, die Analyse von makroökonomischen Entwicklungen, Bilanz- und Marktkennzahlen, Berichten externer Ratingagenturen, der Vertragsdokumentation sowie die laufende Überwachung von Nachrichten, welche auf eine Veränderung des Kreditrisikos schließen lassen können, zu umfassen.
  4. 4.Ziffer 4Die für die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 verwendeten Informationen sind aus verlässlichen Quellen zu beziehen und haben im Hinblick auf den Umfang und die Aktualität eine ausreichende Anzahl von Datenpunkten zu berücksichtigen, die eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Kreditrisikos über mehrere Zeitperioden ermöglichen.Die für die Kreditrisikobeurteilung gemäß Ziffer eins, verwendeten Informationen sind aus verlässlichen Quellen zu beziehen und haben im Hinblick auf den Umfang und die Aktualität eine ausreichende Anzahl von Datenpunkten zu berücksichtigen, die eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Kreditrisikos über mehrere Zeitperioden ermöglichen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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