§ 7 VerGV Abfragemodalität

VerGV - Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Online-Einzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben. Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Online-Einzelabfrage handelt (Paragraph 19, Absatz 3, VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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