§ 6 VerGV Zugriffsberechtigung

VerGV - Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZVR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren. Der gemäß Paragraph 5, benannte Zuständige hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZVR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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