Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
2.Ziffer 2das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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