§ 16 VerGV Dokumentation

VerGV - Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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