Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 5 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 5, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1.Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2.Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZVR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(2)Absatz 2,Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 19 Abs. 5 VerG.Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 19, Absatz 5, VerG.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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