§ 4 VerGV Abfrageberechtigung

VerGV - Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten Zuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 5) schriftlich an den Bundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt. Ein Antrag oder Verlangen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG ist im Wege des namhaft gemachten Zuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (Paragraph 5,) schriftlich an den Bundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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