§ 4 VerGV Abfrageberechtigung

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten VerantwortlichenZuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 5) schriftlich an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt. Ein Antrag oder Verlangen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG ist im Wege des namhaft gemachten VerantwortlichenZuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (Paragraph 5,) schriftlich an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 24.05.2018

Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten VerantwortlichenZuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 5) schriftlich an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt. Ein Antrag oder Verlangen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG ist im Wege des namhaft gemachten VerantwortlichenZuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (Paragraph 5,) schriftlich an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommeneingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stelltbereitstellt.

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