Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Ziffer einsAbfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister eingeräumt wurde;Abfrageberechtigte: unter Ziffer 2 und 3 Genannte, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister eingeräumt wurde;
2.Ziffer 2abfrageberechtigte Organe: Organe von Gebietskörperschaften, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Verlangen eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Organe: Organe von Gebietskörperschaften, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG auf Verlangen eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
3.Ziffer 3abfrageberechtigte Körperschaften: Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Körperschaften: Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
4.Ziffer 4Zugriffsberechtigte: Mitarbeiter von Abfrageberechtigten, denen der physische Zugriff auf die im ZVR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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