Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
(2)Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZVR durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 19, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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