§ 12 VerGV Zutritt zu Räumen

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZVR durch Außenstehende nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Mitgliedern der DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem BetreiberBundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 19, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)

  4. (4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 11) zu treffen.Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Absatz eins bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift (Paragraph 11,) zu treffen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZVR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZVR durch Außenstehende nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Mitgliedern der DatenschutzkommissionDatenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem BetreiberBundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 19, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)

  4. (4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 11) zu treffen.Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Absatz eins bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift (Paragraph 11,) zu treffen.

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