Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZVR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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