§ 7 VerGV Abfragemodalität

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Abfragemodalität

§ 7. (1) Für Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.Paragraph 7 Abfrageberechtigte haben, (1) Fürsofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (Paragraph 19, Absatz 3, VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.

  1. (2)Absatz 2,Abfrageberechtigte haben vor Auskunftserteilung darüber hinaus jedenfalls noch einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2008
Abfragemodalität

§ 7. (1) Für Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.Paragraph 7 Abfrageberechtigte haben, (1) Fürsofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (Paragraph 19, Absatz 3, VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.

  1. (2)Absatz 2,Abfrageberechtigte haben vor Auskunftserteilung darüber hinaus jedenfalls noch einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.

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