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§ 7. (1) Für Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.Paragraph 7 Abfrageberechtigte haben, (1) Fürsofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (Paragraph 19, Absatz 3, VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.
§ 7. (1) Für Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.Paragraph 7 Abfrageberechtigte haben, (1) Fürsofern es sich nicht um eine Abfrage aus dem ZVR ist der gesuchte Verein nach seinem Namen oder seiner ZVROnline-Zahl eindeutigEinzelabfrage handelt (Paragraph 19, Absatz 3, VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu bestimmeneinem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.