Gesamte Rechtsvorschrift UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

UUIG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.04.2021
Gesetz mit dem in Umsetzung bestimmter Richtlinien der Europäischen Union besondere Umweltschutzvorschriften erlassen und die Mitteilung von Umweltinformationen geregelt werden (Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz - UUIG)
StF: LGBl Nr 59/2005 (Blg LT 13. GP: RV 457, AB 563, jeweils 2. Sess)

§ 1 UUIG


(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf:

a)

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

b)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

1.

40.000 Plätzen für Geflügel,

2.

2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

3.

750 Plätzen für Säue;

c)

Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);

d)

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;

e)

Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;

f)

vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 2 alle sonstigen Anlagen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) oder im Anhang I der EG-PRTR-VO (§ 2 Z 15) angeführt sind.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts die Anforderungen des Art 17 der Industrieemissionsrichtlinie einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Industrieemissionsrichtlinie selbst.

§ 2 UUIG


In diesem Abschnitt bedeutet:

1.

Aktionsplan (Teilaktionsplan): Plan zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

2.

Änderung einer Anlage: eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist eine Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls jede Änderung oder Erweiterung des Betriebes, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte des § 1 Abs 1 erreicht;

3.

Anlage oder IPPC-Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im § 1 Abs 1 angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4.

Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten: Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindex mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindex ausgesetzt sind;

5.

Ballungsraum Salzburg: das Gemeindegebiet der Stadt Salzburg;

6.

Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:

a)

Informationen über die derzeitige Nutzung und falls verfügbar über die frühere Nutzung des Geländes und

b)

falls verfügbar bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;

7.

Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

8.

Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie nachstehende Abfälle:

a)

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

b)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

c)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

d)

Korkabfälle;

e)

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

9.

Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

10.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe, einschließlich Kraftstoffe;

11.

BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art 13 der Industrieemissionsrichtlinie organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien im Anhang III der Industrieemissionsrichtlinie besonders Rechnung getragen wird;

12.

BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, den Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

13.

Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs, ausgenommen Zweistoffmotoren;

14.

Dosis-Wirkung-Relation: den Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindex und einer gesundheitsschädlichen Auswirkung;

15.

EG-PRTR-VO: die Verordnung (EG) Nr 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl Nr L 33 vom 4. Februar 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl Nr L 198 vom 25. Juli 2019;

16.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

17.

Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;

18.

Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden (Verbrennungsanlage in Form einer Feuerungsanlage im eigentlichen Sinn oder einer Wärmekraftmaschine);

19.

Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder – im Falle von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

20.

Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

21.

gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische gemäß Art 3 in Verbindung mit Art 1 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr L 353 vom 31. Dezember 2008, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1677 der Kommission vom 31. August 2020 zwecks Verbesserung der Praktikabilität der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung, ABl Nr L 379 vom 13. November 2020;

22.

Industrieemissionsrichtlinie: die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl Nr L 334 vom 17. Dezember 2010, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 158 vom 19. Juni 2012;

23.

Lärmindizes: die gemittelte Lärmbelastung für die im Folgenden genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden:

a)

Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex): Lärmindex für die allgemeine Belastung,

b)

Lday (Tag-Lärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Tages,

c)

Levening (Abendlärmindex): Lärmindex für die Belastung am Abend,

d)

Lnight (Nachtlärmindex): Lärmindex für die Belastung in der Nacht;

24.

Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;

25.

mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

26.

Nachbarn: Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

27.

ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen;

28.

Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;

29.

Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird;

30.

Schwellenwerte für die Aktionsplanung: jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den (Teil-)Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind;

31.

Stand der Technik oder beste verfügbare Techniken – BVT: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; Verfügbare Techniken sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Inhaber oder die Inhaberin zugänglich sind;

32.

Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung oder Gesamtprognose jener Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet, die auf Gelände mit Anlagen gemäß § 1 im Ballungsraum zurückzuführen ist;

33.

Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die vom Straßenverkehr oder durch IPPC-Anlagen verursacht werden. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;

34.

Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

35.

Umweltorganisation: ein Verein oder eine Stiftung, der bzw die als vorrangigen Zweck den Schutz der Umwelt hat und gemeinnützige Ziele verfolgt;

36.

Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen;

37.

Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;

38.

Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.

§ 3 UUIG § 3


(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

§ 4 UUIG


(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und der Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;

2.

Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

3.

Angaben über den Zustand des Anlagengeländes;

4.

einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

5.

eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;

6.

Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;

7.

eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

8.

Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;

9.

eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

10.

Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

11.

sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1;

12.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie zur Überwachung der in der Anlage anfallenden Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);

13.

die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht und

14.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.

(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:

1.

der Antragsteller oder die Antragstellerin;

2.

der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, wenn er bzw sie nicht den Antrag gestellt hat;

3.

Nachbarn;

4.

die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können;

5.

die Landesumweltanwaltschaft;

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.

Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;

3.

einen Hinweis auf die gemäß Abs 7 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;

4.

einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit ein Erledigungsentwurf vorhanden ist, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Erledigungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind;

5.

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs 1 durchzuführen sind.

(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.

(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.

(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.

(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.

(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

§ 5 UUIG


(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs 4 dem betroffenen Staat eine Ausfertigung des Antrages zu übermitteln und die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu geben.

(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem ausländischen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt alle nach Abs 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen eine Kopie des Bescheides oder der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile. Diese müssen jedenfalls die im § 6 Abs 3 Z 2 bis 4 genannten Punkte enthalten.

(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Abs 1 Informationen gemäß § 4 Abs 4 und 6 übermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs 4 und 6 vorzugehen. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Bezug auf andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 6 UUIG


(1)

Die Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 ist zu erteilen, wenn

1.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

3.

die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese nach dem Stand der Technik zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

4.

Energie effizient verwendet wird;

5.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

6.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;

7.

die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Anhang II der Industrieemissionsrichtlinie und für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können, eingehalten werden; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; und

8.

die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren, des Messorts und der Information der Behörde) sichergestellt ist.

Erforderlichenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der in den Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(1a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 8 erfüllt werden.

(1b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs 1a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(1c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Konsultation des Antragstellers oder der Antragstellerin die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Entscheidung gemäß Abs 1 mit Bescheid zu treffen. Dieser ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidinhalte im Internet auf www.edm.gv.at zu veröffentlichen; diese umfassen zumindest:

1.

eine Kopie des Bescheides oder die die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile;

2.

die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;

3.

im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;

4.

allfällige spätere Aktualisierungen der Genehmigung.

(4) Eine Anzeige gemäß § 3 Abs 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung für die Anlage.

§ 7 UUIG


Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 nach dem Stand der Technik. Dabei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen;

2.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs 2 angewendet worden ist, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Überwachungsauflagen haben sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

3.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

4.

angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;

5.

angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage. Die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung oder endgültige Schließung des Betriebs;

6a.

Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung; und

7.

eine Verpflichtung des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage, der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich Folgendes zu übermitteln:

a)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und

b)

in den Fällen, in denen gemäß § 8 Abs 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.

§ 8 UUIG


(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(3) Abweichend von Abs 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Sie hat als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durchzuführen. Die festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs 2 sowie gemäß § 6 Abs 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, soweit nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen des Betriebs mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

(5) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

(6) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 Emissionszertifikategesetz 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.

(7) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs 6 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

§ 9 UUIG


(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs 2 und 3.

(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Salzburg zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung wird auch dadurch nachgekommen, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen werden kann.

§ 10 UUIG


(1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob

1.

zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, insbesondere die BVT-Schlussfolgerungen, eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 und

2.

eine Aktualisierung der Genehmigung

erforderlich sind.

Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 3 dar, ist an die Bezirksverwaltungsbehörde der Antrag oder die Anzeige nach § 3 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung einzubringen.

(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Bei der Überprüfung wird allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung veröffentlichten neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung getragen.

(2a) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 erfüllt werden.

(2b) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt worden ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn

1.

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

2.

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert;

3.

eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Rechtsvorschrift, die neu erlassen oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert; oder

4.

für eine Anlage zwar keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, aber Entwicklungen des Standes der Technik hinsichtlich der Haupttätigkeit der Anlage eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(4) Im Fall des Abs 3 Z 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und zur Stellung eines Genehmigungsantrags gemäß § 3 Abs 1 innerhalb angemessener Frist aufzufordern.

(5) Ist zur Anpassung nach Abs 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs 1 Z 1 und Abs 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(6) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für Überprüfungen der Genehmigungsauflagen zieht die Bezirksverwaltungsbehörde die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heran.

(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anlage oder der Anlagenteile, von der bzw welchen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu schließen. Die Schließung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

§ 11 UUIG § 11


(1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 die Auflassung der Anlage oder eines Teiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu setzen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

1.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, und im Fall, dass durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht worden sind, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;

2.

liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Z 6 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge des genehmigten Betriebes darstellt, und im Fall einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage angeordnet, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs 4 oder 5 nicht berührt.

(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.

§ 12 UUIG


(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes oder von auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sind den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten sowie die Besichtigung der Anlage und die Entnahme von Proben zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich einen Bericht gemäß Art 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 30. April des folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 7 lit a erforderlichen Überwachung der Emissionen bis längstens 30. April des Folgejahres zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei ihr vorliegen, einzusehen sind.

(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung anzuordnen.

(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs mit Bescheid anzuordnen.

(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung mit Bescheid anzuordnen.

(7) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 5 und 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich aufzuheben.

(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Proben, Messungen, die Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.

(9) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen und die Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen ergreift der Inhaber oder die Inhaberin unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle. Bei der Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung ergreift der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage unverzüglich Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

(9a) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zu verpflichten, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen. Als geeignet gelten Maßnahmen dann, wenn sie nach Erachten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind.(10) Die nach § 6, § 7 oder § 12 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sichergestellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.

(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 13 UUIG


(1) Anlagen gemäß § 1 Abs 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(1a) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplans kann entfallen, wenn im Bereich des Bundeslandes Salzburg keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.

(1b) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

2.

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs 2;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs 4;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(2) Auf der Grundlage eines Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

1.

potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,

2.

bisherige Einhaltung der Genehmigung und

3.

Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) N. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs 5 Umweltmanagementgesetz – UMG.

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen betreffend die Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Zusammenfassung des Berichts sowie weiterführende Informationen oder der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet veröffentlicht werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unbeschadet des § 12 Abs 9 und Abs 9a sicher, dass der Inhaber bzw die Inhaberin einer Anlage alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

§ 14 UUIG § 14


Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die Bestimmungen des Art 30 Abs 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.

§ 15 UUIG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 3 Abs 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 6 oder § 7 nicht einhält;

2.

Maßnahmen abweichend von Genehmigungen, die auf Grund dieses Abschnitts erteilt worden sind, ausführt;

3.

die in Bescheiden auf Grund dieses Abschnitts enthaltenen Anordnungen nicht befolgt;

4.

nicht oder nicht fristgerecht die Mitteilung gemäß § 10 Abs 1 vorlegt, der Antragspflicht gemäß § 10 Abs 1 oder 5 oder der Vorlagepflicht gemäß Abs 4 nachkommt oder die Anpassung gemäß § 10 Abs 2 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;

5.

entgegen § 11 Abs 1 oder 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht durchführt;

6.

eine Überprüfung gemäß § 12 Abs 1 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht; oder

7.

gegen die Berichtspflicht nach § 12 Abs 2 erster Satz oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt oder Vorfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen gemäß § 12 Abs 9 nicht unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde meldet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

entgegen § 3 Abs 2 die Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

2.

entgegen § 10 Abs 1 oder 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

3.

entgegen § 10 Abs 6 die erforderlichen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;

4.

den Beginn der Auflassung entgegen § 11 Abs 2 nicht vorausgehend anzeigt oder dieser gemäß Abs 2 oder 3 keine Bewertung oder trotz Erfordernis keine Darstellung der Maßnahmen anschließt; oder

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen § 12 Abs 3 nicht oder nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung informiert.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu ahnden.

(5) Auch der Versuch ist strafbar.

§ 16 UUIG


Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten für alle in diesem Gebiet gelegenen IPPC-Anlagen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen. Diese strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

§ 17 UUIG


(1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg Teil-Aktionspläne für IPPC-Anlagen auszuarbeiten. Diese Pläne sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

(2) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass

1.

der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben oder eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder

2.

die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.

Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(3) Die Teil-Aktionspläne sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die bis zum 31. Mai 2023 stattfindenden Überprüfungen und Überarbeitungen haben auf Grund des Art 2 Z 2 Verordnung (EU) 2019/1010 (§ 53 Z 4) erst bis spätestens 18. Juli 2024 stattzufinden.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiven Rechte begründet.

§ 18 UUIG § 18


Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des § 5 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im § 5 Abs. 1 letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind:

1.

die in Betracht kommenden Bundesdienststellen,

2.

die Salzburger Landesumweltanwaltschaft,

3.

die Stadt Salzburg und die sonst betroffenen Gemeinden.

§ 19 UUIG


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Unionsrechtes sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:

1.

die Lärmindizes,

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

§ 20 UUIG § 20


Die Begriffsbestimmungen des § 2 gelten in Bezug auf die §§ 21 bis 23 sinngemäß. Ergänzend bedeuten im Sinn dieses Gesetzes die Ausdrücke:

1.

Straßenverkehrslärm: Umgebungslärm, der durch den Straßenverkehr auf Straßen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (LStG 1972) oder des § 1 des Gesetzes, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, verursacht wird;

2.

Hauptverkehrsstraßen: Straßen im Sinn der Z 1 mit Ausnahme der Straßen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b LStG 1972 mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr.

§ 21 UUIG


(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.

(2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

§ 22 UUIG


(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3)

§ 19 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

§ 23 UUIG


(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) Die §§ 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Abs 1 nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.

(5) Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

§ 24 UUIG § 24


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen:

1.

der Gewährleistung des Rechtes auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen;

2.

der Sicherstellung der Verbreitung und Zugänglichkeit von Umweltinformationen in der bzw für die Öffentlichkeit in möglichst umfassender und systematischer Weise unter Verwendung elektronischer Technologien, soweit diese mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind.

(2) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Abschnittes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:

1.

Verwaltungsbehörden, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben, die einen Umweltbezug haben, wahrnehmen;

2.

sonstige Organe der Verwaltung, die Aufgaben nach Z 1 unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen;

3.

natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes, die umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, wenn Verwaltungsbehörden nach Z 1 oder sonstige Organe der Verwaltung nach Z 2

a)

über diese Personen die Aufsicht oder Kontrolle ausüben oder

b)

auf diese Personen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf Grund von einschlägigen Vorschriften, Eigentum oder finanzieller Beteiligung ausüben. Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Stellen nach Z 1 oder Z 2 allein oder gemeinsam die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können;

4.

Organe, soweit sie umweltbezogene Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinden besorgen.

(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit informationspflichtige Stellen im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 28) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltinformationen, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder die informationssuchende Person schriftlich an diese zu verweisen.

(5) Auf Umweltinformationen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik keine Anwendung.

§ 25 UUIG § 25


(1) Umweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über:

1.

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.

Maßnahmen wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der unter Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Z 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

(2) Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, sind solche, die von diesen erstellt worden sind und sich im Besitz derselben befinden oder von anderen Stellen oder Personen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt werden und dieser auf Anforderung zu übermitteln sind.

§ 26 UUIG § 26


(1) Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen können schriftlich oder, soweit es der Sache nach tunlich erscheint, mündlich bei der auskunftspflichtigen Stelle eingebracht werden, die über die begehrte Umweltinformation verfügt. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Begehren, die auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet sind, können auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.

(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Umweltinformationen nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die informationssuchende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Ansuchens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen, wobei ihr soweit möglich Unterstützung zB in Form von Hinweisen auf bereits veröffentlichte Verzeichnisse über Umweltinformationen zu geben ist. Kommt die informationssuchende Person diesem Ersuchen innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(3) Langt bei einer informationspflichtigen Stelle ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in deren Wirkungsbereich fällt, hat diese das Begehren unverzüglich unter gleichzeitiger Benachrichtigung der informationssuchenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.

§ 27 UUIG § 27


(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen wie folgt zu erledigen:

1.

die gewünschten Umweltinformationen zur Gänze mitzuteilen;

2.

die gewünschten Umweltinformationen teilweise und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;

3.

unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

Die Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt oder darum ausdrücklich ersucht worden ist. Gleichzeitig ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 31 Abs. 1 hinzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 bestimmte Frist beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 26 Abs. 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei Begehren, denen auf Grund ihres Umfanges oder ihrer Komplexität nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen werden kann, kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der informationssuchenden Person schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Die gewünschten Umweltinformationen sind soweit möglich aktuell, exakt und vergleichbar zu geben und verständlich und möglichst in der von der informationssuchenden Person gewünschten Form mitzuteilen. Wird eine andere Form gewählt, sind die Gründe dafür der informationssuchenden Person mit der Erledigung mitzuteilen. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltinformationen sind auf Verlangen durch Übergabe von Ablichtungen mitzuteilen oder zur Einsichtnahme bereitzustellen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltinformationen sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen.

(4) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Umweltinformationen, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichungen.

(5) Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Umweltinformationen sowie die Einsichtnahme in die gewünschten Informationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Im Übrigen sind die informationspflichtigen Stellen berechtigt, für die Bereitstellung von Umweltinformationen Entgelte, Schutzgebühren und Kostenersätze, die angemessen zu sein haben, festzulegen und mit der informationssuchenden Person zu vereinbaren. Über diese Geldleistungen haben die informationspflichtigen Stellen ein Verzeichnis zu veröffentlichen und Interessierten Auskunft zu geben.

§ 28 UUIG § 28


(1) Jede Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:

1.

den Zustand von Umweltbestandteilen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1;

2.

die Lärmbelastung sowie die Strahlenbelastung einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;

3.

die Emissionen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 in die Umwelt in zeitlich zusammengefasster oder statistisch dargestellter Form;

4.

die Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten;

5.

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zusammengefasster oder statistisch dargestellter Form.

Diese Umweltinformationen sind mitzuteilen, wenn nicht ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 Abs. 1 und bei Umweltinformationen gemäß Z 4 weiters ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 oder 7 vorliegt.

(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind mitzuteilen, soweit nicht ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 vorliegt. Wenn sich Begehren auf Informationen über Emissionen in die Umwelt beziehen, dürfen sie nicht aus den im § 29 Abs. 2 Z 2, 3, 6, 7 und 8 enthaltenen Gründen abgelehnt werden.

§ 29 UUIG § 29


(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen kann unterbleiben, wenn

1.

das Begehren offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde;

2.

das Begehren interne Mitteilungen betrifft;

3.

das Begehren Informationsmaterial betrifft, das gerade vervollständigt wird oder noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet ist. Im Fall, dass das Material gerade vervollständigt wird, benennt die informationspflichtige Stelle die Stelle, die das Material vorbereitet sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung;

4.

der Informationssuchende sich nicht verpflichtet, Geldleistungen gemäß § 27 Abs. 5 zu erbringen;

5.

das Begehren zu allgemein geblieben ist.

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen hat zu unterbleiben, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hat auf:

1.

internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;

2.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen, wie zB die Aufenthaltsorte seltener Tierarten;

3.

vertrauliche Beratungen von informationspflichtigen Stellen, wenn eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

4.

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;

5.

Rechte an geistigem Eigentum;

6.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht;

7.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, wenn an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Abs. 4);

8.

die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Umweltinformation freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Weitergabe der betreffenden Informationen eingewilligt hat.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen und gegen das Interesse an der Nicht-Bekanntgabe abzuwägen ist. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.

Schutz der menschlichen Gesundheit,

2.

Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder

3.

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(4) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(5) Soweit es mit vertretbarem Aufwand möglich ist, die unter die Mitteilungsschranken gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 fallenden Umweltinformationen von den anderen gewünschten Informationen auszusondern, sind diese auszugsweise mitzuteilen.

§ 30 UUIG § 30


(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des § 29 Abs. 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene von der Mitteilung an die informationssuchende Person schriftlich zu verständigen.

§ 31 UUIG § 31


(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.

(1a) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle hierüber ein Bescheid zu erlassen.

(2) Als Verfahrensvorschrift, nach der der Bescheid zu erlassen ist, ist das Verfahrensgesetz anzuwenden, das für die Angelegenheit gilt, in der die Mitteilung verweigert wird.

(3) Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge und Behauptungen im Sinn der Abs 1 und 1a unverzüglich an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen. Zuständige Behörden sind:

a)

für sonstige Organe der Verwaltung im Sinn von § 24 Abs 2 Z 2: die für die Aufsicht über sie zuständige Behörde;

b)

für natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes im Sinn von § 24 Abs 2 Z 3: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat.

(4) Die Abs 1 bis 3 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

§ 32 UUIG § 32


(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, so aufzubereiten, dass eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.

(2) Folgende Umweltinformationen sind zugänglich zu machen und zu verbreiten sowie in angemessenen Abständen zu aktualisieren:

1.

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2.

Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3.

Berichte über Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, Pläne und Programme, wenn solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4.

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

5.

Genehmigungen und Bewilligungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder aufgefunden werden können;

6.

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die im § 25 Abs. 1 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder aufgefunden werden können.

(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 sind elektronische Technologien, soweit diese mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 15. Februar 2003 erhoben worden und nicht bereits in elektronischer Form verfügbar sind.

(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen, zu deren Weitergabe sie berechtigt sind, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, wenn es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden zu ergreifen.

(5) § 29 gilt sinngemäß.

(6) Die informationspflichtigen Stellen können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 bis 4 Internetseiten einrichten, auf denen die zur Veröffentlichung bestimmten Umweltinformationen aufgefunden werden können.

§ 33 UUIG § 33


(1) Die informationspflichtigen Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Auskunftsstellen oder -personen, die über das Zurverfügungstehen von Umweltinformationen Auskunft erteilen, benennen;

2.

Verzeichnisse über die Umweltinformationen, über die sie verfügen, führen.

(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter Verwendung elektronischer Technologien, soweit sie mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, allgemein zugänglich einzurichten und sollen zumindest Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltinformationen und die Stellen, bei denen diese Informationen vorhanden sind, enthalten.

§ 34 UUIG § 34


Auf Verlangen haben informationspflichtige Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 35 UUIG § 35


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Vermeidung und Sanierung

1.

von Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten, wenn

a)

durch die Ausübung einer im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist oder

b)

durch die Ausübung einer anderen als im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist, wenn der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat;

2.

von Schädigungen des Bodens, wenn durch die Ausübung einer

in den Z 11 bis 13 des Anhangs 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch folgende Ereignisse oder Tätigkeiten verursacht worden sind:

1.

nicht klar abgegrenzte Einwirkungen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Gefahr bzw dem Eintritt der Schädigung und den Tätigkeiten einzelner Betreiber nicht festgestellt werden kann;

2.

bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege oder Aufstände;

3.

außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflussbare Naturereignisse;

4.

Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die Aufrechterhaltung oder Wiedergewinnung der internationalen Sicherheit sind;

5.

Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist;

6.

Vorfälle oder Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes fallen;

7.

Tätigkeiten, für die von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, des Nationalparkgesetzes, den §§ 104a bis 104c des Jagdgesetzes 1993, des Fischereigesetzes 2002 und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erteilt worden ist und die Schädigung der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten nicht über die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgestellten nachteiligen Auswirkungen hinausgeht;

8.

Emissionen, Vorfälle, Ereignisse oder Tätigkeiten, die mehr als 30 Jahre zurückliegen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften, von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, welche die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, sowie die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes unberührt.

§ 36 UUIG § 36


Im Sinn dieses Abschnittes bedeuten die Ausdrücke:

1.

Ausgangszustand: der Zustand der natürlichen Ressourcen und ihrer Funktionen, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre. Dieser Zustand ist an Hand der besten verfügbaren Informationen zu ermitteln;

2.

berufliche Tätigkeit: jede im Anhang 2 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt;

3.

Betreiber: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, welche allein oder mittels Gehilfen eine berufliche Tätigkeit (Z 2) ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, welche die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt der Eigentümer oder jeder Miteigentümer der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, an dessen Stelle, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

4.

Erhaltungszustand einer Art: Ergebnis aller Einwirkungen, welche die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Art auswirken können. Der Erhaltungszustand einer Art ist günstig, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

5.

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes: Ergebnis aller Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums ist günstig, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist (Z 4);

6.

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG und 2001/81/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens;

7.

Funktionen einer natürlichen Ressource: diejenigen Funktionen, die eine natürliche Ressource (Z 12) zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

8.

geschützte Arten: alle Arten, die

a)

im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführt sind,

b)

in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie angeführt sind;

9.

Kosten: die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung;

10.

Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

11.

natürliche Lebensräume:

a)

die Lebensräume der im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie angeführten Arten,

b)

die Lebensräume der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Arten,

c)

die im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und

d)

die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten Arten;

12.

natürliche Ressourcen: geschützte Arten, natürliche Lebensräume und Boden;

13.

Sanierungsmaßnahme: jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinn des Anhangs 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren, zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

14.

Schädigung des Bodens:

a)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende nachteilige Veränderung des Bodens oder

b)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende Beeinträchtigung der Funktionen des Bodens, die dieser in Bezug auf andere natürliche Ressourcen oder der Öffentlichkeit erfüllt, die

ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht;

15.

Schädigung der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten:

a)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende nachteilige Veränderung eines natürlichen Lebensraumes oder einer geschützten Art oder

b)

jede feststellbare, direkt oder indirekt eintretende Beeinträchtigung der Funktionen eines natürlichen Lebensraumes oder einer geschützten Art, welche diese in Bezug auf andere natürliche Ressourcen oder der Öffentlichkeit erfüllen,

die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist unter Zugrundelegung des Ausgangszustandes unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 4 zu ermitteln;

16.

Umweltschaden: jede Schädigung der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten oder des Bodens;

17.

unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Umweltschadens in naher Zukunft;

18.

Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

19.

Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

§ 37 UUIG § 37


(1) Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich

1.

alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und

2.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Z 1 nicht abgewendet werden kann.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens und zu deren Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 1) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs. 3 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

§ 38 UUIG § 38


(1) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat der Betreiber ungeachtet einer Verständigung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 unverzüglich

1.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen zur Kontrolle, Eindämmung oder Beseitigung der betreffenden Schadstoffe und ihrer Schadfaktoren zu ergreifen oder diese auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten Arten und des Bodens sowie von Beeinträchtigungen ihrer Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;

3.

alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln, der Behörde anzuzeigen, es sei denn, diese ist bereits gemäß Abs. 4 Z 2 tätig geworden, und durchzuführen.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden bereits eingetreten sein könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens eines Umweltschadens und zu dessen Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung eines Umweltschadens erforderlichen Vorkehrungen (Abs. 1 Z 2) oder Sanierungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 3) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde deren Durchführung

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Sind die der Behörde gemäß Abs. 1 Z 3 angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend oder nicht geeignet, die Sanierungsziele gemäß Anhang 3 zu erreichen, hat die Behörde die Durchführung der gemäß Anhang 3 ermittelten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die Behörde hat dabei die gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 können auch über die von der Behörde bereits gemäß den §§ 37 Abs. 3 oder 38 Abs. 3 vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahmen hinausgehen, wenn das zur Erreichung der Sanierungsziele gemäß Anhang 3 erforderlich ist.

(5) Die Behörde kann von der Durchführung von weiteren Sanierungsmaßnahmen absehen, wenn

1.

auf Grund der bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten mehr besteht, oder

2.

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer Vorschreibung gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß den §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach den sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(7) Sind mehrere Umweltschäden eingetreten und kann die Behörde nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, hat diese zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Die Behörde hat dabei insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Regenerationsfähigkeit des natürlichen Lebensraums, der geschützten Art oder des Bodens zu berücksichtigen.

(8) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

§ 39 UUIG § 39


(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Wasserberechtigte, Jagd- und Fischereiberechtigte sowie sonstige Berechtigte haben, soweit das zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist, zu dulden:

1.

das Betreten und die Benutzung von Grundstücken,

2.

die Entnahme von Proben einschließlich der Entnahme von Tieren und Pflanzen,

3.

die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen oder

4.

eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung durch einen Wasserberechtigten.

(2) Lässt die Durchführung von behördlich vorgeschriebenen oder angeordneten Vermeidungsmaßnahmen (§ 37 Abs. 3), Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs. 3) im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die in diesen Fällen zur Duldung Verpflichteten sind außer bei Gefahr im Verzug vor der Vorschreibung oder Anordnung der Maßnahmen oder Vorkehrungen zu hören.

(3) Die den gemäß Abs. 1 und 2 zur Duldung Verpflichteten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile sind unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 43 Abs. 1) geltend zu machen.

(4) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage auf Antrag eines zur Duldung Verpflichteten die Beendigung des Eingriffs und die Fortschaffung des Materials innerhalb einer angemessene Frist aufzutragen.

§ 40 UUIG § 40


(1) Die Behörde hat dem Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs. 3 Z 2 und 38 Abs. 3 Z 2 den Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer dinglichen Sicherheit oder in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 zu bezahlen. Die Behörde hat die Sicherheitsleistung an eine wesentliche Änderung der ihrer Vorschreibung zugrunde liegenden Verhältnisse anzupassen.

(2) Die gemäß § 41 Abs. 1 vom Betreiber zu tragenden Kosten sind vorrangig aus der Sicherheitsleistung abzudecken.

(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, wenn der Verpflichtete einen Nachweis gemäß § 41 Abs. 2 erbringt.

§ 41 UUIG


(1) Der Betreiber hat sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens sowie die Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er unterlegen ist, zu tragen.

(2) Der Betreiber hat die Kosten gemäß Abs. 1 nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder der Umweltschaden

1.

trotz geeigneter Sicherheitsvorkehrungen durch eine Person,

a)

die nicht in seinem Auftrag tätig war oder

b)

welche die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht in bestimmungsgemäßer Art und Weise in Anspruch genommen hat,

verursacht worden ist; oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen ist, es sei denn, die Aufträge oder Anordnungen sind infolge von Emissionen oder Vorfällen erteilt worden, die durch Tätigkeiten des Betreibers verursacht worden waren.

(3) Der Betreiber hat unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Kosten.

(4) Die Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung verpflichtet:

1.

der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

2.

deren Rechtsnachfolger, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Über Ersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen entscheidet die Behörde.

(7) Rechte einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleiben unberührt.

(8) Die Landesregierung kann im Interesse einer Vereinfachung der Ermittlung der Kosten gemäß Abs. 1 durch Verordnung die Höhe einzelner oder aller Kostenfaktoren (zB Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, sonstige Gemeinkosten) unter Berücksichtigung des mit der Durchführung des jeweiligen Verfahrens oder Verfahrensabschnittes oder der jeweiligen Maßnahme durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands in Pauschalbeträgen festsetzen. Diese Pauschalbeträge können auch in einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag, dessen Höhe von der aufgewendeten Zeit sowie der Art und Zahl der Amtsorgane abhängig ist, bestehen.

§ 42 UUIG


(1) Berechtigte gemäß Abs 2 können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Eintritt eines Umweltschadens behauptet wird, schriftlich auffordern, gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Eine Umweltbeschwerde zu erheben, sind berechtigt:

1.

Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

a.

in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes, verletzt oder

b.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können oder

c.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 38 haben;

2.

gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind;

3.

die Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

4.

gemäß § 54 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestellte Naturschutzbeauftragte hinsichtlich der in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich eingetretenen Umweltschäden.

(3) In der Umweltbeschwerde ist der Eintritt eines Umweltschadens sowie im Fall des Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer Rechtsverletzung glaubhaft zu machen. Sofern die gemäß Abs. 1 angerufene Bezirksverwaltungsbehörde nicht selbst zuständig ist, hat sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die gemäß § 43 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.

(4) Lässt die Beschwerde den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen, hat die Behörde den betroffenen Betreibern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und erforderlichenfalls gemäß § 38 vorzugehen.

(5) Die Behörde hat die Umweltbeschwerde mit Bescheid zurückzuweisen, wenn kein Umweltschaden vorliegt oder keine Beschwerdeberechtigung besteht, oder abzuweisen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens bereits getroffen worden sind.

§ 43 UUIG § 43


(1) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Die Behörde hat den Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs 3 Z 2, 38 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 auf Verlangen über die Gründe der Anordnung und die dagegen offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(3) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat die Behörde

1.

eine kurze Darstellung des Sachverhalts, den wesentlichen Inhalt der ihr angezeigten Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs 1 Z 3) sowie die von ihr geplanten, vorgeschriebenen oder angeordneten Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs 4 Z 1 und 2) im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen;

2.

die gemäß Z 1 veröffentlichten Informationen laufend zu aktualisieren und

3.

die ihr bekannten Berechtigten gemäß § 42 Abs 2 Z 1 und 2, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, den Naturschutzbeauftragten, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Umweltschaden eingetreten ist, sowie die ihr bekannten sonstigen Betroffenen (§ 39 Abs 1) davon zu informieren und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Parteien in einem Verfahren gemäß § 38 sind neben dem Betreiber:

1.

Personen oder Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 42 erhoben haben;

2.

Berechtigte gemäß § 42 Abs 2, die innerhalb von zwei Wochen ab der erstmaligen Veröffentlichung gemäß Abs 3 Z 1 oder ab einer Verständigung gemäß Abs 3 Z 3 gegenüber der Behörde schriftlich erklären, am Verfahren als Partei teilnehmen zu wollen.

(5) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

(6) Die Landesregierung kann gegen Entscheidungen über Kosten und Kostenersätze Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 44 UUIG § 44


(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde oder das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder den anderen Mitgliedsstaat zu unterrichten.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landes verursacht worden ist, kann sie das der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Fall eines anderen Mitgliedsstaates diesem und der Europäischen Kommission melden. Das Land Salzburg kann gegenüber den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten die von ihm getragenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ein Umweltschaden wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, insbesondere alle erforderlichen Informationen auszutauschen, um die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 45 UUIG § 45


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 1 Z 2 die Behörde nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informiert;

2.

entgegen § 37 Abs. 1 Z 2 nicht unverzüglich alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreift;

3.

seiner Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 37 Abs. 2 oder § 38 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt;

4.

entgegen § 38 Abs. 1 Z 2 nicht unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen trifft;

5.

entgegen § 38 Abs. 1 Z 3 nicht alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ermittelt oder diese der Behörde nicht unverzüglich anzeigt oder diese nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich durchführt;

6.

entgegen § 39 die zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen (§ 39 Abs. 1 Z 1 bis 4) nicht duldet oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:

1.

in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;

2.

in den Fällen der Z 3 und 6 mit Geldstrafe bis 15.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis drei Wochen;

3.

in den Fällen der Z 2, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis fünf Wochen.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

§ 47 UUIG § 47


Die Landesregierung kann die Anhänge 2 bis 4 an Änderungen der Anhänge I bis III des im § 53 Z 5 angeführten unionsrechtlichen Rechtsaktes anpassen.

§ 48 UUIG § 48


Für Mitteilungen von Umweltinformationen sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 49 UUIG § 49


(1) Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Umweltinformationsbegehrens sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsvorsitzenden zu erlassen.

§ 50 UUIG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102; Gesetz BGBl I Nr 8/2021;

2.

Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, BGBl I Nr 105/2013; Gesetz BGBl I Nr 140/2020;

3.

Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl I Nr 53/1997; Gesetz BGBl I Nr 140/2020;

4.

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl I Nr 127; Gesetz BGBl I Nr 81/2015;

5.

Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl I Nr 118; Gesetz BGBl I Nr 142/2020;

6.

Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl I Nr 145/1998; Gesetz BGBl I Nr 104/2019;

7.

Gentechnikgesetz – GTG, BGBl Nr 510/1994; Gesetz BGBl I Nr 59/2018;

8.

Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl I Nr 38/1999; Gesetz BGBl I Nr 14/2021;

9.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993; Gesetz BGBl I Nr 80/2018;

10.

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.

§ 51 UUIG § 51


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

(2) Am 30. Oktober 1999 bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 6 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber einer solchen Anlage hat der Bezirksverwaltungsbehörde jene Maßnahmen längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt. Reichen die mitgeteilten Maßnahmen dafür nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die im § 10 Abs. 1 enthaltene Frist läuft bei solchen Anlagen ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt.

(3) Für nicht unter Abs. 2 fallende, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Anlagen ist die für den Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Bewilligung längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den an sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung zu stellenden Anforderungen des § 6 entspricht oder mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen längstens bis ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung in erster Instanz in einen solchen Zustand gebracht werden kann.

§ 52 UUIG


(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 169/2019, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.

(3) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,

1.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;

2.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.

(5) Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

(6) Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(10) Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.

§ 53 UUIG


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl Nr L 197 vom 21. Juli 2001;

2.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom 18. Juli 2002, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl Nr L 67 vom 5. März 2020;

3.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl Nr L 41 vom 14. Februar 2003;

4.

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl Nr L 143/56 vom 30. April 2004, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 166/2006 und (EU) Nr 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 338/97 und (EG) Nr 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl Nr L 170 vom 25. Juni 2019;

5.

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl Nr L 328 vom 21. Dezember 2018;

6.

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11. 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl Nr L 334 vom 17. Dezember 2010, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 158 vom 19. Juni 2012.

Anlage

Anl. 2 UUIG


Berufliche Tätigkeiten

Als berufliche Tätigkeiten im Sinn der §§ 35 bis 47 gelten:

1.

der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, mit denen die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung umgesetzt worden ist 1), ausgenommen

a)

Tätigkeiten, die der Z 11 unterliegen, und

b)

der Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden;

1a.

der Betrieb von Speicherstätten3) für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid im Sinn der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1013/2006, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, wenn diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden;

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen 2) durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, ausgenommen

a)

das ohne wasserrechtliche Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser,

b)

das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser und

c)

soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten oder Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat;

4.

sämtliche nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Ableitungen, Einleitungen und Einbringungen in Gewässer, Wasserentnahmen und Aufstauungen von Gewässern;

5.

die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, Abfüllung, Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von

a)

gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996),

b)

Pflanzenschutzmittel im Sinn des Art 2 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009,

c)

Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG),

soweit diese Tätigkeiten nicht der Z 12 unterliegen;

6.

die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG));

7.

der Betrieb der in der Spalte 1 angeführten Anlagen in Bezug auf die Ableitung von in der Spalte 2 angeführten Schadstoffen in die Atmosphäre, wenn für diese Anlagen eine Genehmigung oder Bewilligung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erforderlich ist und die Anlagen nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind:

          Anlagen                            Schadstoffe

- Kokereien                              - Schwefeldioxid und

- Raffinerien für Erdöl (ausgenommen       andere Schwefelver-

  Unternehmen, die nur Schmiermittel       bindungen

  aus Erdöl herstellen)                  - Stickstoffmonoxide

- Anlagen zur Kohlevergasung und           und andere Stick-

  Kohleverflüssigung                       stoffverbindungen

- Wärmekraftwerke und andere             - Kohlenmonoxid

  Verbrennungsanlagen mit einer          - organische Stoffe

  Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW    und insbesondere

- Röst- und Sinteranlagen mit einer        Kohlenwasserstoffe

  Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen      (außer Methan)

  Erz im Jahr                            - Schwermetalle und

- Integrierte Anlagen zur Erzeugung von    metallhaltige Ver-

  Roheisen und Rohstahl                    bindungen

- Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit - Staub, Asbest

  einem Fassungsvermögen von mehr als     (Schwebeteilchen und

  5 Tonnen                                 Fasern), Glas- und

- Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen  Gesteinsfasern

  von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit  - Chlor und Chlor-

  einem Gesamtfassungsvermögen von mehr     verbindungen

  als 1 Tonne für Schwermetalle und       - Fluor und Fluor-

  500 kg für Leichtmetalle                  verbindungen

- Anlagen zur Herstellung von Zement und

  Drehofenkalk

- Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung

  von Asbest und zur Herstellung von

  Asbesterzeugnissen

- Anlagen zur Herstellung von Glas- und

  Gesteinsfasern

- Anlagen zur Herstellung von Normal- und

  Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von

  mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr

- Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik,

  insbesondere feuerfestem Normalstein,

  Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und

  Fußböden sowie Dachziegeln

- chemische Anlagen für die Herstellung von

  Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und

  Polymeren

- chemische Anlagen für die Herstellung anderer

  organischer Zwischenerzeugnisse

- Anlagen für die Herstellung anorganischer

  Grundchemikalien

- Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche

  Abfälle einschließlich toxische Abfälle durch

  Verbrennen zu beseitigen

- Anlagen zur Beseitigung anderer fester und

  flüssiger Abfälle durch Verbrennen

- Anlagen zur chemischen Erzeugung von

  Papiermasse mit einer Produktionskapazität

  von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr

 

8.

jegliche Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG));

9.

jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG), soweit diese Tätigkeiten nicht der Z 13 unterliegen;

10.

die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung von Anhang IC der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 besteht;

11.

der Betrieb von IPPC-Anlagen gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes;

12.

die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

13.

jedes sonstige absichtliche Ausbringen von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl Nr L 67 vom 9. März 2018.

_____________________

1)

“IPPC-Richtlinie” (kodifizierte Fassung); dazu zählen insbesondere gemäß § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), gemäß § 37 Abs 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), gemäß § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) sowie gemäß § 5 Abs 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K) genehmigte Anlagen.

2)

Das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

3)

"CCS-Richtlinie"; als "Speicherstätte" gelten nicht nur der begrenzte Volumenbereich innerhalb einer geologischen Formation, der für die geologische Speicherung von CO2 genutzt wird, sondern auch die dazugehörigen Übertageeinrichtungen und Injektionsanlagen.

Anl. 3 UUIG


Sanierung von Umweltschäden

1. Abschnitt

Sanierung von Schädigungen der natürlichen Lebensräume
und der geschützten Arten

1.

Allgemeines:

Dieser Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die jeweils am besten geeigneten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten ausgewählt werden.

2.

Begriffsbestimmungen:

Im Sinn dieses Abschnittes bedeuten die Ausdrücke:

a)

Ausgleichssanierung: jede Tätigkeit zum Ausgleich von zwischenzeitlichen Verlusten an natürlicher Ressource oder deren Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat, nicht jedoch die Leistung von finanziellen Entschädigungen oder eines finanziellen Ausgleichs für Teile der Öffentlichkeit;

b)

ergänzende Sanierung: jede Sanierungsmaßnahme zum Ausgleich des Umstandes, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressource oder deren beeinträchtigten Funktionen führt;

c)

natürliche Ressource: die natürlichen Lebensräume und die geschützten Arten;

d)

primäre Sanierung: jede Sanierungsmaßnahme, durch welche der Ausgangszustand der natürlichen Ressourcen oder deren beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd wieder hergestellt wird;

e)

Wiederherstellung:

aa)

die Rückführung des Zustandes von geschädigten geschützten Arten und von geschädigten natürlichen Lebensräumen oder deren Funktionen in den Ausgangszustand;

bb)

die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch eine Schädigung des Bodens;

f)

zwischenzeitliche Verluste: Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigte natürliche Ressource oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären oder der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

3.

Sanierungsziele:

3.1. Allgemeine Sanierungsziele:

Ziel einer jeden Sanierung von Schädigungen der natürlichen Ressource ist:

a)

die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und

b)

die Wiederherstellung des Ausgangszustands der geschädigten natürlichen Ressource durch eine primäre Sanierung, eine ergänzende Sanierung oder eine Ausgleichssanierung. Kann der Ausgangszustand der natürlichen Ressource oder deren Funktionen durch eine primäre Sanierung nicht wieder hergestellt werden, so sind im Anschluss daran eine ergänzende Sanierung und eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

3.2. Besondere Sanierungsziele:

3.2.1. Ziel einer primären Sanierung ist die gänzliche oder annähernde Wiederherstellung des Ausgangszustandes der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen.

3.2.2. Lässt sich der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen nicht zur Gänze oder annähernd wieder herstellen, ist durch eine ergänzende Sanierung, gegebenenfalls an einem anderen Ort, ein Zustand der natürlichen Ressource oder deren Funktionen herzustellen, der einer Wiederherstellung des Ausgangszustandes des geschädigten Ortes gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte der Ort, an dem die ergänzende Sanierung durchgeführt wird, mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

3.2.3. Ziel einer Ausgleichssanierung ist der Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste an natürlicher Ressource oder deren Funktionen, die bis zu deren Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht in zusätzlichen Verbesserungen der natürlichen Ressource entweder am Ort der Schädigung oder an einem anderen Ort.

4. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen:

4.1. Für die Anwendung von primären Sanierungsmaßnahmen sind Optionen zu prüfen, die eine natürliche Wiederherstellung oder Tätigkeiten umfassen, mit denen die natürliche Ressource oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt in ihrem Ausgangszustand zurückführt.

4.2.1. Bei der Festlegung des Umfangs von ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

4.2.2. Erweist sich die Anwendung von Konzepten, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen, als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden wie die Feststellung des Geldwertes anzuwenden, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so können Sanierungsmaßnahmen angewandt werden, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

4.3. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

a)

Auswirkungen einer jeden Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;

b)

Kosten für die Durchführung der jeweiligen Option;

c)

Erfolgsaussichten der jeweiligen Option;

d)

Potential einer jeden Option, einen künftigen Schaden zu verhüten und einen zusätzlichen Schaden als Folge der Durchführung der Option zu vermeiden;

e)

Nutzen der jeweiligen Option für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder deren Funktionen;

f)

Berücksichtigung der einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen und anderen ortsspezifischen Gesichtspunkte durch die jeweilige Option;

g)

Dauer der Sanierung des Umweltschadens;

h)

Vollständigkeit der Sanierung des Ortes des Umweltschadens;

i)

geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

4.4. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource nicht vollständig oder nur langsamer wieder hergestellt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlicher Ressource oder deren Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Pkt 4.2.1 festzulegen.

2. Abschnitt

Sanierung von Schädigungen des Bodens

1.

Allgemeines:

Dieser Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die jeweils am meisten geeigneten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

2.

Festlegung der Sanierungsmaßnahmen:

2.1. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen. Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

2.2. Das Vorliegen eines erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte zu beurteilen:

a)

Beschaffenheit und Funktion des Bodens;

b)

Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung.

2.3. Die Option einer natürlichen Wiederherstellung ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess ist zu berücksichtigen.

Anl. 4 UUIG


Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von Auswirkungen
einer Schädigung

1.

Die Erheblichkeit der Auswirkungen einer Schädigung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten ist auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen.

2.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand werden an Hand der folgenden, beispielsweise aufgezählten feststellbaren Daten ermittelt:

a)

Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

b)

Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums;

c)

Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);

d)

Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), Lebensfähigkeit der Art oder natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen;

e)

Fähigkeit der Art oder des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art bzw des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

3.

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche

Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

4.

Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft

werden:

a)

nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für die betreffende Art oder den betreffenden Lebensraum als normal gelten;

b)

nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen oder aber auf äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, zurückzuführen sind;

c)

eine Schädigung von Arten oder von Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art bzw des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 72/2007 (Blg LT 13. GP: RV 556, AB 605, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 45/2010 (Blg LT 14. GP: RV 383, AB 476, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 115/2011 (Blg LT 14. GP: RV 21, AB 127, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 39/2014 (Blg LT 15. GP: RV 411, AB 539, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2016 (Blg LT 15. GP: RV 130, AB 190, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 44/2019 (Blg LT 16. GP: RV 440, AB 483, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

IPPC-Anlagen

 

              § 1         Anwendungsbereich

              § 2         Begriffsbestimmungen

              § 3         Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht

              § 4         Verfahrensbestimmungen

              § 5         Grenzüberschreitende Auswirkungen

              § 6         Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige

              § 7         Genehmigungsbescheid

              § 8         Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen

              § 9         Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen

              § 10       Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung einer Anlage

              § 11       Auflassung und endgültige Schließung

              § 12       Überwachung von Anlagen

              § 13       Umweltinspektionen

              § 14       Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

              § 15       Strafbestimmungen

              § 16       Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

              § 17       Teil-Aktionspläne

              § 18       Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

              § 19       Umgebungslärmschutz-Verordnung

 

2. Abschnitt

Straßenverkehrslärm

 

              § 20       Begriffsbestimmungen

              § 21       Ermittlung der Hauptverkehrsstraßen

              § 22       Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten

              § 23       Strategische Teil-Aktionspläne

 

3. Abschnitt

Information über die Umwelt

 

              § 24       Ziel und Anwendungsbereich des 3. Abschnittes

              § 25       Umweltinformationen

              § 26       Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen

              § 27       Erledigung der Begehren

              § 28       Freier Zugang zu Umweltinformationen

              § 29       Mitteilungsschranken

              § 30       Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

              § 31       Rechtsschutz

              § 32       Veröffentlichung von Umweltinformationen

              § 33       Erleichterung des Zugangs zu Umweltinformationen

              § 34       Amtshilfe

 

4. Abschnitt

Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

 

              § 35       Gegenstand und Anwendungsbereich des 4. Abschnittes

              § 36       Begriffsbestimmungen

              § 37       Vermeidung von Umweltschäden

              § 38       Sanierung von Umweltschäden

              § 39       Duldungspflichten

              § 40       Sicherheitsleistung

              § 41       Kosten der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

              § 42       Umweltbeschwerde

              § 43       Zuständigkeit, Verfahren

              § 44       Grenzüberschreitende Umweltschäden

              § 45       Strafbestimmungen

              § 46       (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 44/2019)

              § 47       Anpassung der Anhänge 2 bis 4

 

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 48       Abgabenbefreiung

              § 49       Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

              § 50       Verweisungen

              § 51       Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

              § 52       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

              § 53       Umsetzungshinweis

 

              Anhang   1 Weitere Kriterien für die Bestimmung des Standes der Technik

              Anhang   2 Berufliche Tätigkeiten

              Anhang   3 Sanierung von Umweltschäden

              Anhang   4 Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von Auswirkungen einer Schädigung

Anmerkung

Zu LGBl Nr 72/2007:
Die frühere Bezeichnung des Titels lautete: Gesetz vom 25. Mai 2005 über die integrierte Vermeidung und Verringerung der
Umweltverschmutzung durch bestimmte Betriebsanlagen (IPPC-Anlagengesetz)

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