§ 7 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 nach dem Stand der Technik. Dabei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen;

2.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs 2 angewendet worden ist, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Überwachungsauflagen haben sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

3.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

4.

angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;

5.

angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage. Die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung oder endgültige Schließung des Betriebs;

6a.

Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung; und

7.

eine Verpflichtung des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage, der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich Folgendes zu übermitteln:

a)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und

b)

in den Fällen, in denen gemäß § 8 Abs 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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