§ 4 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und der Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;

2.

Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

3.

Angaben über den Zustand des Anlagengeländes;

4.

einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen des Betriebs einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

5.

eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;

6.

Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage;

7.

eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

8.

Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;

9.

eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;

10.

Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

11.

sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1;

12.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie zur Überwachung der in der Anlage anfallenden Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);

13.

die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht und

14.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.

(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:

1.

der Antragsteller oder die Antragstellerin;

2.

der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, wenn er bzw sie nicht den Antrag gestellt hat;

3.

Nachbarn;

4.

die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können;

5.

die Landesumweltanwaltschaft;

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat. Diese können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.

Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;

3.

einen Hinweis auf die gemäß Abs 7 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme;

4.

einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder, soweit ein Erledigungsentwurf vorhanden ist, auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Erledigungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind;

5.

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs 1 durchzuführen sind.

(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.

(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.

(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.

(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.

(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 5 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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