§ 52 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 169/2019, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.

(3) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,

1.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;

2.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.

(5) Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

(6) Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(10) Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.

In Kraft seit 07.04.2021 bis 31.12.9999
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