(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 169/2019, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.
(3) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(4) Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,
1. | die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben; | |||||||||
2. | die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war. |
(5) Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(6) Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.
(12) Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.
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