§ 49 UUIG § 49

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Umweltinformationsbegehrens sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsvorsitzenden zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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