§ 39 UUIG § 39

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Wasserberechtigte, Jagd- und Fischereiberechtigte sowie sonstige Berechtigte haben, soweit das zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist, zu dulden:

1.

das Betreten und die Benutzung von Grundstücken,

2.

die Entnahme von Proben einschließlich der Entnahme von Tieren und Pflanzen,

3.

die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen oder

4.

eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung durch einen Wasserberechtigten.

(2) Lässt die Durchführung von behördlich vorgeschriebenen oder angeordneten Vermeidungsmaßnahmen (§ 37 Abs. 3), Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs. 3) im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die in diesen Fällen zur Duldung Verpflichteten sind außer bei Gefahr im Verzug vor der Vorschreibung oder Anordnung der Maßnahmen oder Vorkehrungen zu hören.

(3) Die den gemäß Abs. 1 und 2 zur Duldung Verpflichteten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile sind unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 43 Abs. 1) geltend zu machen.

(4) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage auf Antrag eines zur Duldung Verpflichteten die Beendigung des Eingriffs und die Fortschaffung des Materials innerhalb einer angemessene Frist aufzutragen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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