§ 29 UUIG § 29

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen kann unterbleiben, wenn

1.

das Begehren offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde;

2.

das Begehren interne Mitteilungen betrifft;

3.

das Begehren Informationsmaterial betrifft, das gerade vervollständigt wird oder noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet ist. Im Fall, dass das Material gerade vervollständigt wird, benennt die informationspflichtige Stelle die Stelle, die das Material vorbereitet sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung;

4.

der Informationssuchende sich nicht verpflichtet, Geldleistungen gemäß § 27 Abs. 5 zu erbringen;

5.

das Begehren zu allgemein geblieben ist.

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen hat zu unterbleiben, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hat auf:

1.

internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;

2.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen, wie zB die Aufenthaltsorte seltener Tierarten;

3.

vertrauliche Beratungen von informationspflichtigen Stellen, wenn eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

4.

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;

5.

Rechte an geistigem Eigentum;

6.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht;

7.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, wenn an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Abs. 4);

8.

die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Umweltinformation freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Weitergabe der betreffenden Informationen eingewilligt hat.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen und gegen das Interesse an der Nicht-Bekanntgabe abzuwägen ist. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.

Schutz der menschlichen Gesundheit,

2.

Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder

3.

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(4) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(5) Soweit es mit vertretbarem Aufwand möglich ist, die unter die Mitteilungsschranken gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 fallenden Umweltinformationen von den anderen gewünschten Informationen auszusondern, sind diese auszugsweise mitzuteilen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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