§ 33 UUIG § 33

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Auskunftsstellen oder -personen, die über das Zurverfügungstehen von Umweltinformationen Auskunft erteilen, benennen;

2.

Verzeichnisse über die Umweltinformationen, über die sie verfügen, führen.

(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter Verwendung elektronischer Technologien, soweit sie mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, allgemein zugänglich einzurichten und sollen zumindest Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltinformationen und die Stellen, bei denen diese Informationen vorhanden sind, enthalten.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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