(1) Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich
1.  | alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und  | |||||||||
2.  | die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Z 1 nicht abgewendet werden kann.  | |||||||||
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt:
1.  | von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber  | |||||||||
a)  | Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und  | |||||||||
b)  | alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens und zu deren Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände  | |||||||||
zu verlangen;  | ||||||||||
2.  | Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;  | |||||||||
3.  | in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;  | |||||||||
4.  | Proben zu entnehmen.  | |||||||||
Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.  | ||||||||||
(3) Werden die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 1) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
1.  | dem Betreiber vorzuschreiben oder  | |||||||||
2.  | bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.  | |||||||||
(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs. 3 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.
    
    
    
    
    
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