§ 37 UUIG § 37

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2005 in Kraft.Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich

1.

alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und

2.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Z 1 nicht abgewendet werden kann.

(2) Am 30. Oktober 1999 bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 6 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber einer solchen Anlage hatBestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens und zu deren Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung der Bezirksverwaltungsbehörde jene Maßnahmen längstens bis sechs Monate nach dem im unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilenZ 1) nicht, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt. Reichen die mitgeteilten Maßnahmen dafür nicht ausausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die im § 10 Abs. 1 enthaltene Frist läuft bei solchen Anlagen ab dem im

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmten Zeitpunktoder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(35) Für nicht unter Abs. 2 fallende, bei InkrafttretenDie vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes bestehende Anlagen ist die für den Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Bewilligung längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den an sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung zu stellenden Anforderungen des § 6 entspricht oder mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen längstens bis ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung in erster Instanz in einen solchen Zustand gebracht werden kannAbschnitts.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.06.2010

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2005 in Kraft.Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich

1.

alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen und

2.

die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen gemäß Z 1 nicht abgewendet werden kann.

(2) Am 30. Oktober 1999 bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 6 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber einer solchen Anlage hatBestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt:

1.

von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber

a)

Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und

b)

alle erforderlichen Informationen und Daten zur Feststellung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens und zu deren Erheblichkeit sowie eine Bewertung dieser Umstände

zu verlangen;

2.

Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen wie Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Spritztagebücher und Werbematerialien Einsicht zu nehmen und davon Kopien oder Abschriften anzufertigen;

4.

Proben zu entnehmen.

Die der Behörde in anderen Verwaltungsvorschriften eingeräumten Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Werden die zur Abwendung der Bezirksverwaltungsbehörde jene Maßnahmen längstens bis sechs Monate nach dem im unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilenZ 1) nicht, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt. Reichen die mitgeteilten Maßnahmen dafür nicht ausausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die im § 10 Abs. 1 enthaltene Frist läuft bei solchen Anlagen ab dem im

1.

dem Betreiber vorzuschreiben oder

2.

bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs. 3 Z 1 bestimmten Zeitpunktoder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(35) Für nicht unter Abs. 2 fallende, bei InkrafttretenDie vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes bestehende Anlagen ist die für den Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Bewilligung längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den an sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung zu stellenden Anforderungen des § 6 entspricht oder mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen längstens bis ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung in erster Instanz in einen solchen Zustand gebracht werden kannAbschnitts.

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