(1) Die Landesregierung ist Behörde
a) | in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist, | |||||||||
b) | in allen Enteignungsangelegenheiten, | |||||||||
c) | in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde
a) | in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen, | |||||||||
b) | für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden, | |||||||||
c) | in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, | |||||||||
d) | in Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), die | |||||||||
1. | Gemeindestraßen oder | |||||||||
2. | öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken, | |||||||||
betreffen, | ||||||||||
e) | für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81. |
(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde
a) | der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt, | |||||||||
b) | der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt. |
(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.
(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme
a) | der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind, | |||||||||
b) | der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, | |||||||||
im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. |
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