§ 80 T-StG Bestehende Privatstraßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet wurden

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, gelten als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
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