Wer
a) | Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet, | |||||||||
b) | eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57), | |||||||||
c) | die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen. |
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