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Legende:
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Wer
a) | Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet, | |||||||||
b) | eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57), | |||||||||
c) | die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen. |
Wer
a) | Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet, | |||||||||
b) | eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57), | |||||||||
c) | die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen. |