§ 76 T-StG

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

Wer

a)

Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,

b)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57),

c)

die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 6 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 10.07.2002 bis 19.11.2021

Wer

a)

Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,

b)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57),

c)

die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 6 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

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