(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind
a) | der Straßenverwalter, | |||||||||
b) | die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke, | |||||||||
c) | jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b | |||||||||
1. | ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder | |||||||||
2. | als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht | |||||||||
zusteht, | ||||||||||
d) | die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und | |||||||||
e) | sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen | |||||||||
zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen. |
(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(5) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
0 Kommentare zu § 42 T-StG