§ 57 T-StG Benützungsentgelt

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

a)

überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder

b)

wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, einen besonders hohen Bau- und Erhaltungsaufwand erfordert.

(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.

(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für

a)

Kraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,

b)

Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände auf Einsatzfahrten,

c)

Kraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

In Kraft seit 10.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 T-StG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 T-StG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 T-StG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 T-StG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 T-StG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 T-StG
§ 58 T-StG