§ 57 T-StG Benützungsentgelt

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 57,Benützungsentgelt
  1. (1)Absatz einsDer Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

a)

überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder

b)

wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, einen besonders hohen Bau- und Erhaltungsaufwand erfordert.

(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.

(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für

a)

Kraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,

b)

Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände auf Einsatzfahrten,

c)

Kraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

Stand vor dem 28.02.1998

In Kraft vom 01.04.1989 bis 28.02.1998
Paragraph 57,Benützungsentgelt
  1. (1)Absatz einsDer Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

a)

überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder

b)

wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, einen besonders hohen Bau- und Erhaltungsaufwand erfordert.

(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.

(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für

a)

Kraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,

b)

Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände auf Einsatzfahrten,

c)

Kraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

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