Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2025
(1)Absatz einsStraßenverwalter der Landesstraßen ist das Land.
(2)Absatz 2Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3)Absatz 3Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4)Absatz 4Das Land kann die Straßenverwaltung (§ 2 Abs. 7) einer Landesstraße oder von Teilen einer Landesstraße einschließlich der Tragung der Straßenbaulast (§ 2 Abs. 8), gegebenenfalls unter vertraglicher Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, einem zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen. Die Übertragung wird mit dem Monatsersten wirksam, der folgendem Zeitpunkt folgt:Das Land kann die Straßenverwaltung (Paragraph 2, Absatz 7,) einer Landesstraße oder von Teilen einer Landesstraße einschließlich der Tragung der Straßenbaulast (Paragraph 2, Absatz 8,), gegebenenfalls unter vertraglicher Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, einem zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen. Die Übertragung wird mit dem Monatsersten wirksam, der folgendem Zeitpunkt folgt:
a)Litera aim Fall der vertraglichen Einräumung eines Fruchtgenussrechtes jenem des Abschlusses des Fruchtgenussvertrags,
b)Litera bin allen anderen Fällen jenem der Gründung des betreffenden privaten Rechtsträgers.
In Kraft seit 06.05.2025 bis 31.12.9999
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