(1) Straßenverwalter der Landesstraßen ist das Land.
(2) Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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