§ 5 T-StG Sondergebrauch

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Sondergebrauch bedarf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen - unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen Bewilligungen - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.

(2) Die Zustimmung darf - unbeschadet des Abs. 6 -

a)

nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt,

b)

nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.

Die Zustimmung darf nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 1 einer Straßenbaubewilligung bedarf, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Straßenbaubewilligung für diese Änderung erteilt wird. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtig ist, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Behörde diese Änderung nicht untersagt.

(3) Der Straßenverwalter darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen, soweit dies

a)

die Schutzinteressen der Straße erfordern oder

b)

wegen einer baulichen Änderung der Straße

erforderlich ist.

Wurde im Rahmen eines Sondergebrauches eine Anlage errichtet, so hat der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufes festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.

(4) Anlagen, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurden, dem nur befristet zugestimmt wurde, sind nach dem Ablauf der Frist zu beseitigen. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde, dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.

(6) Soweit bei einer Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße der Straßengrund im Eigentum des Landes, der Gemeinde bzw. der Straßeninteressentschaft steht, haben diese - unbeschadet der Abs. 1 und 2 - die Benützung des Straßengrundes für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von

a)

Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

b)

Forststraßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen sowie Straßen und Wegen, die als gemeinsame Anlage in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung errichtet wurden, und

c)

privaten Anlagen, die der Erschließung eines Grundstückes im Sinn des § 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, dienen, sofern diese Anlagen außerhalb des Straßengrundes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten errichtet werden könnten,

gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Eine solche Gestattung darf nur schriftlich, nur in Übereinstimmung mit der Zustimmung nach Abs. 1 und nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf eingeräumt werden. Mit dem Widerruf der Zustimmung nach Abs. 3 gilt auch die Gestattung der Benützung des Straßengrundes als widerrufen.

(7) Die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch den Eigentümer eines bestimmten Grundstückes oder einer bestimmten Anlage wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Ebenso wird die Zustimmung des Straßenverwalters zu einem Sondergebrauch durch einen Wechsel des Straßenverwalters nicht berührt. Dies gilt für die Gestattung der Benützung des Straßengrundes nach Abs. 6 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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