§ 2 T-StG Begriffsbestimmungen

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(4) Private Straßen und Wege sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

(5) Der Gemeingebrauch ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.

(6) Ein Sondergebrauch ist jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße.

(7) Straßenverwalter ist, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.

(8) Die Straßenbaulast umfaßt die Kosten für den Bau (einschließlich der Grunderwerbskosten) und die Erhaltung einer Straße.

(9) Schutzinteressen der Straße sind:

a)

die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches,

b)

die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und Erhaltungszustandes der Straße,

c)

die Sicherung der Möglichkeit der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der erforderlichen Erhaltungsarbeiten an der Straße,

d)

die Sicherung der Möglichkeit des erforderlichen Ausbaues der Straße,

e)

die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes.

(10) Der Winterdienst umfaßt die Schneeräumung sowie die Maßnahmen zur Herabsetzung der durch Schnee- oder Eisglätte bewirkten Gefahren.

(11) Umgebungslärm sind jene, zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und vom Verkehr auf öffentlichen Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.

(12) Die Lärmindizes

a)

„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,

b)

„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,

c)

„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und

d)

„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht

bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB).

(13) Dosis-Wirkung-Relation ist der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.

(14) Ballungsraum ist ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

(15) Hauptverkehrsstraßen sind öffentliche Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder bestimmte Abschnitte solcher Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.

(16) Strategische Umgebungslärmkarte ist eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen.

(17) Schwellenwerte für die Aktionsplanung sind Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

(18) Aktionsplan ist ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.

(19) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.

(20) Bewertung ist jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.

(21) Seveso-Betrieb ist ein Betrieb, der dem Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterliegt.

(22) Schwerer Seveso-Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind.

(23) Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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