§ 55 T-StG Beiträge auf Grund besonderer Rechtstitel

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Tragung der Straßenbaulast werden Verpflichtungen zur Tragung dieser Kosten oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, nicht berührt.

(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.

(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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