§ 60 T-StG

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zur Sicherung eines geplanten Neu- oder Ausbaues einer Straße hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen, wenn

a)

nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten in absehbarer Zeit mit dem Baubeginn zu rechnen ist und

b)

die Freihaltung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen von neuen baulichen Anlagen nicht durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes oder durch eine Bausperre nach § 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt und anzunehmen ist, daß auf diesen Grundflächen bauliche Anlagen errichtet werden, durch die der geplante Neu- oder Ausbau der Straße erheblich erschwert oder wesentlich verteuert werden würde.

Zur Sicherung des Baues einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, besteht auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen eine Bausperre.

(2) Besteht bei einem geplanten Neubau einer öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kann ein Antrag nach Abs. 1 von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 für eine Landesstraße hat die Behörde die Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, zu hören. In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die von der Bausperre betroffenen Grundflächen in einem Lageplan darzustellen. Eine solche Verordnung ist an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, während zweier Wochen und, sofern sie eine Landesstraße betrifft, überdies im Bote für Tirol kundzumachen.

(4) Auf den von einer Bausperre betroffenen Grundflächen dürfen neue bauliche Anlagen nicht errichtet und bestehende bauliche Anlagen nicht durch einen Zubau vergrößert werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn

a)

das vorgesehene Bauvorhaben den geplanten Neu- oder Ausbau der Straße nicht erheblich erschwert oder wesentlich verteuert oder

b)

zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit dem Erfordernis nach lit. a entsprochen wird. In einem solchen Verfahren hat der Straßenverwalter Parteistellung. Bauvorhaben, mit deren Ausführung vor der Erlassung einer Verordnung über eine Bausperre in rechtlich zulässiger Weise bereits begonnen wurde, werden von dieser Bausperre nicht berührt.

(5) Die Eigentümer der von einer Bausperre betroffenen Grundstücke haben keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile.

(6) Wurde eine bauliche Anlage entgegen der Vorschrift des Abs. 4 errichtet oder vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung, spätestens aber nach fünf Jahren außer Kraft.

(8) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung gelten die Abs. 4 bis 6 sowie § 49 für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen während der Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung sinngemäß.

(9) Auf eine öffentliche Privatstraße sind die Abs. 1 bis 8 nur anzuwenden, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß der geplante Neu- oder Ausbau der Straße im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Auf öffentliche Wege sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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