§ 54 T-StG Vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Lawinen, Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen und dergleichen, auf ihren Grundstücken zu dulden.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch die Aufstellung von Anlagen im Sinne des Abs. 1 verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 T-StG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 T-StG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 T-StG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 T-StG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 T-StG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53 T-StG
§ 55 T-StG