§ 58 T-StG Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters sind berechtigt, zur Durchführung von Vorarbeiten für die Planung einer Straße Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Geländeaufnahmen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen, ferner Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist, und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters haben die Vorarbeiten so durchzuführen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Vorarbeiten ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde bekanntzumachen. Die beabsichtigte Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen ist überdies den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Organ des Straßenverwalters hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten des Straßenverwalters zu den im Abs. 1 genannten Zwecken zu dulden. Über die Zulässigkeit einzelner Vorarbeiten entscheidet auf Antrag des Straßenverwalters oder des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behörde.

(4) Werden Grundstücke zu den im Abs. 1 genannten Zwecken benützt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 festzusetzen.

(5) Besteht bei einer geplanten öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kommen die Rechte und Pflichten nach den Abs. 1 bis 4 der Gemeinde zu, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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