§ 56 T-StG Beiträge von Unternehmen

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut, als dies im Hinblick auf den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, erforderlich wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten des Baues der Straße in der Höhe dieser Mehrkosten zu leisten.

(2) Wird eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung durch Fahrzeuge eines Unternehmens stärker beansprucht, als dies durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, der Fall wäre, so hat dieses Unternehmen dem Straßenverwalter einen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung der Straße in der Höhe jener Mehrkosten zu leisten, die sich durch die kostspieligere Erhaltung der Straße auf Grund dieser stärkeren Beanspruchung gegenüber den Kosten der Erhaltung der Straße auf Grund der Beanspruchung durch den Verkehr, dem die Straße allgemein dient, ergeben.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters den nach Abs. 1 oder 2 von einem Unternehmen zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Straßenverwalter und diesem Unternehmen vorliegt.

(4) Die beitragspflichtigen Unternehmen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße durch die Fahrzeuge des Unternehmens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Beiträge nach Abs. 1 sind spätestens nach der Freigabe der Straße bzw. des ausgebauten Teiles der Straße für den öffentlichen Verkehr zu leisten. Auf Verlangen des Straßenverwalters ist spätestens bei Baubeginn eine angemessene Vorauszahlung zu leisten. Beiträge nach Abs. 2 sind, wenn die besondere Benützung voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird, spätestens nach ihrer Beendigung, wenn sie voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, spätestens am Ende eines jeden Jahres der Benützung zu leisten.

(6) Ausstehende Beitragsleistungen sind im Verwaltungsweg einzubringen.

In Kraft seit 01.04.1989 bis 31.12.9999
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