Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Tragung der Straßenbaulast werden Verpflichtungen zur Tragung dieser Kosten oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, nicht berührt.
(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.
(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.
(1) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Tragung der Straßenbaulast werden Verpflichtungen zur Tragung dieser Kosten oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die auf Grund eines anderen öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, nicht berührt.
(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.
(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.