Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (§ 9 Abs. 4) umfasst nicht die Vertretung des Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (Paragraph 9, Absatz 4,) umfasst nicht die Vertretung des Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.
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