(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.
(5) Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.
(6) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind:
a) | von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, | |||||||||
b) | von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse. |
(7) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.
(8) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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