§ 75b T-StG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Gemeindestraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 75 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die Straßeninteressentschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Interessentenstraße und in den nach § 75 in die Zuständigkeit des Obmannes der Straßeninteressentschaft fallenden Angelegenheiten.

(5) Der über die Straße Verfügungsberechtigte einer öffentlichen Privatstraße ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer öffentlichen Privatstraße.

(6) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz, jeweils erforderlich sind:

a)

von den Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bankverbindungen, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,

b)

von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(7) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 6 lit. a zum Zweck der öffentlichen Kundmachung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, in der jeweils vorgesehenen Kundmachungsform veröffentlichen.

(8) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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