§ 83 T-StG Anhängige Verfahren

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, zu Ende zu führen. Alle anderen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.

(2) Für das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6.

(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die

a) vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder

a)

vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder

b) sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,

b)

sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,

weiter anzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf Gesetze, die auf den 12. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisen, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehen.

weiter anzuwenden. Dies gilt auch (4) § 75a in Bezugder Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf GesetzeBeschwerden gegen Bescheide, die auf den 12vor dem 1. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisenMai 2017 erlassen wurden, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehenanzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.06.2015 bis 30.04.2017

(1) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, zu Ende zu führen. Alle anderen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.

(2) Für das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6.

(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die

a) vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder

a)

vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder

b) sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,

b)

sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,

weiter anzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf Gesetze, die auf den 12. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisen, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehen.

weiter anzuwenden. Dies gilt auch (4) § 75a in Bezugder Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf GesetzeBeschwerden gegen Bescheide, die auf den 12vor dem 1. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisenMai 2017 erlassen wurden, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehenanzuwenden.

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