§ 83 T-StG Anhängige Verfahren

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2025 bis 31.12.9999

Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (1§ 9 Abs. 4) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren,umfasst nicht die Vertretung des Landes in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidungzum Zeitpunkt der Behörde erster Instanz erlassen worden istWirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (Paragraph 9, sind nach den VorschriftenAbsatz 4,) umfasst nicht die Vertretung des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951,Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu Ende zu führen. Alle anderenderen rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.

(2) Fürbleibt das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6Land Partei.

(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die

a)

vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder

b)

sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,

weiter anzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf Gesetze, die auf den 12. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisen, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehen.

(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 05.05.2025

In Kraft vom 01.05.2017 bis 05.05.2025

Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (1§ 9 Abs. 4) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren,umfasst nicht die Vertretung des Landes in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidungzum Zeitpunkt der Behörde erster Instanz erlassen worden istWirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (Paragraph 9, sind nach den VorschriftenAbsatz 4,) umfasst nicht die Vertretung des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951,Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu Ende zu führen. Alle anderenderen rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.

(2) Fürbleibt das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6Land Partei.

(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die

a)

vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder

b)

sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,

weiter anzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf Gesetze, die auf den 12. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisen, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehen.

(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.

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