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Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (1§ 9 Abs. 4) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren,umfasst nicht die Vertretung des Landes in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidungzum Zeitpunkt der Behörde erster Instanz erlassen worden istWirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (Paragraph 9, sind nach den VorschriftenAbsatz 4,) umfasst nicht die Vertretung des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951,Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu Ende zu führen. Alle anderenderen rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.
(2) Fürbleibt das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6Land Partei.
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(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.
Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (1§ 9 Abs. 4) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren,umfasst nicht die Vertretung des Landes in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidungzum Zeitpunkt der Behörde erster Instanz erlassen worden istWirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (Paragraph 9, sind nach den VorschriftenAbsatz 4,) umfasst nicht die Vertretung des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951,Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu Ende zu führen. Alle anderenderen rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.
(2) Fürbleibt das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6Land Partei.
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(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.