§ 75 T-StG Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist Behörde

a)

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,

b) in allen Verfahren nach § 3 Abs. 2,

cb)

in allen Enteignungsangelegenheiten,

dc)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

e) für die Genehmigung der Festsetzung von Benützungsentgelten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

a)

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

b)

für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,

bc)

in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der im Abs. 1 lit. b, c und e genannten Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

c) für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81,

d)

für die Erlassungin Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von BescheidenBenützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden.

1.

Gemeindestraßen oder

2.

öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,

betreffen,

e)

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

a)

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

b)

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

a)

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

b)

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz,

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 20.12.2006 bis 30.04.2017

(1) Die Landesregierung ist Behörde

a)

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,

b) in allen Verfahren nach § 3 Abs. 2,

cb)

in allen Enteignungsangelegenheiten,

dc)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

e) für die Genehmigung der Festsetzung von Benützungsentgelten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

a)

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

b)

für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,

bc)

in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der im Abs. 1 lit. b, c und e genannten Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

c) für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81,

d)

für die Erlassungin Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von BescheidenBenützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden.

1.

Gemeindestraßen oder

2.

öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,

betreffen,

e)

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

a)

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

b)

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

a)

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

b)

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz,

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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