§ 19 T-PSMG Strafbestimmungen

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Wer

a)

Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 bis 4 verwendet,

b)

entgegen § 4 Abs. 5 nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung von ausgetretenen Pflanzenschutzmitteln einleitet,

c)

entgegen § 4 Abs. 6 Pflanzenschutzmittel so aufbewahrt, lagert oder wegschließt, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, Zugriff erhalten können, oder gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 über die Aufbewahrung, die Lagerung und die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln oder die Aufbewahrung von Beipacktexten verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als beruflicher Verwender keine dem § 5 Abs. 1 entsprechenden Aufzeichnungen über erworbene Pflanzenschutzmittel führt oder als beruflicher Verwender oder als Verfügungsberechtigter, der Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt, keine dem § 5 Abs. 2 entsprechenden Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel führt, oder diese Aufzeichnungen nicht entsprechend dem § 5 Abs. 3 aufbewahrt bzw. der Behörde nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,

b)

ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 zweiter Satz zu sein, Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen oder im Rahmen von Großbekämpfungen im Zusammenwirken zahlreicher motorbetriebener Pflanzenschutzgeräte ausbringt,

c)

bienengefährliche Pflanzenschutzmittel anwendet und dabei die Bestimmungen zum Schutz der Bienen nach § 7 Abs. 1 bis 5 missachtet,

d)

Pflanzenschutzgeräte verwendet, die dem § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen entgegen § 8 Abs. 2 erster, zweiter oder dritter Satz behandelt oder das bei der Reinigung anfallende Abwasser nicht entsprechend § 8 Abs. 2 vierter Satz aufbringt oder beseitigt, Behälter von Pflanzenschutzgeräten nicht entsprechend § 8 Abs. 4 füllt, Spritzbrühen nicht entsprechend dieser Bestimmung zubereitet bzw. ausgetretene Pflanzenschutzmittel nicht schadlos beseitigt oder das Verbot des Essens, Trinkens und Rauchens oder das Gebot der Verwendung von Schutzkleidung bzw. der Verwendung von Schutzausrüstung nach § 8 Abs. 5 missachtet,

e)

als beruflicher Verwender von Pflanzenschutzmitteln oder als Berater über keine gültige Ausbildungsbescheinigung nach § 9 Abs. 1 verfügt,

f)

eine unrichtige Erklärung nach § 9 Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 7 dritter Satz vorlegt,

g)

als Veräußerer von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen der Informationspflicht nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,

h)

eine nach § 16 Abs. 2 angeordnete Maßnahme zur Behebung von Mängeln oder zur Ausschaltung eines Risikos nicht fristgerecht durchführt,

i)

als beruflicher Verwender, Verfügungsberechtigter oder nichtberuflicher Verwender den Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsorganen entgegen § 18 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Abs. 4, nicht oder nicht unverzüglich Folge leistet,

j)

als beruflicher Verwender oder Verfügungsberechtigter entgegen § 18 Abs. 3 schriftliche Unterlagen nicht mindestens drei Jahre lang aufbewahrt oder unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 nicht unverzüglich die Behörde und allenfalls Betroffene verständigt oder die erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich einleitet,

k)

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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