§ 24 T-PSMG Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024

(1) Die Landesregierung hat einem beruflichen Verwender oder einem Berater, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land die Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
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