§ 22 T-PSMG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b)

von nicht beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

c)

von Vertreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Pflanzenschutzmittel und Registernummer, Daten über Erwerber sowie Menge abgegebener Pflanzenschutzmittel und Verkaufsdatum,

d)

von Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(6) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:

a)

von beruflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse,

b)

von nichtberuflichen Verwendern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Straferkenntnisse, Daten über Kontrollergebnisse.

(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.

(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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