§ 9 T-PSMG

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Überschrift „Ausbildungsbescheinigung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012“,

b)

den Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,

c)

die ausstellende Behörde und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten,

d)

Familienname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,

e)

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

f)

eine Identifikationsnummer.

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die äußere Gestaltung und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung zu erlassen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die

a)

über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und

b)

verlässlich ist,

eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht vor, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(4) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:

a)

der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, Gärtner und Blumenbinder (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter),

b)

der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studienganges einer Fachhochschule oder Hochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau- und Kellerwirtschaft,

c)

die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1,

d)

eine Bestätigung über eine in einem anderen Land nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften erfolgreich absolvierte Ausbildung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im Sinn des § 10 Abs. 2,

e)

der Nachweis der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung,

f)

die Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater nach § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233,

g)

die Bestätigung über den Abschluss einer nach dem 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, gegebenenfalls in Verbindung mit § 11, anerkannten Ausbildung.

(5) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren

a)

von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist oder

b)

wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde, wobei auch in den zuletzt angeführten Fällen insbesondere auf die Schwere der Übertretungen Bedacht zu nehmen ist.

(6) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.

(7) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller

a)

dies vor dem Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt,

b)

die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nachweist und

c)

die Verlässlichkeit nach Abs. 5 weiterhin gegeben ist.

Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, anzuschließen.

(8) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(9) Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.

(10) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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