§ 10 T-PSMG Aus- und Fortbildung

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer hat einen Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu veranstalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Dauer und Inhalt bestimmter Ausbildungskurse durch Verordnung festlegen, welche Ausbildungsnachweise als gleichwertig mit der Ausbildung nach Abs. 1 gelten. In der Verordnung ist der der Anerkennung zugrunde liegende Lehrplan zu veröffentlichen oder, sofern dies nicht möglich ist, inhaltlich zu beschreiben.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat weiters Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu veranstalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan des Fortbildungskurses bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag von beruflichen Verwendern oder von Beratern durch Bescheid von diesen absolvierte Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter im Ausmaß von mindestens vier Stunden, die die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 vermitteln, als Fortbildungskurse anzuerkennen.

(5) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einzuheben. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer aufgrund des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, erhobenen Verwaltungsabgaben fließt ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu.

(6) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1, 3 und 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

In Kraft seit 21.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-PSMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-PSMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-PSMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-PSMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-PSMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 T-PSMG
§ 11 T-PSMG