§ 10 T-PSMG Aus- und Fortbildung

Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Landwirtschaftskammer hat einen Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu veranstalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Dauer und Inhalt bestimmter Ausbildungskurse durch Verordnung festlegen, welche Ausbildungsnachweise als gleichwertig mit der Ausbildung nach Abs. 1 gelten. In der Verordnung ist der der Anerkennung zugrunde liegende Lehrplan zu veröffentlichen oder, sofern dies nicht möglich ist, inhaltlich zu beschreiben.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat weiters Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu veranstalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan des Fortbildungskurses bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag von beruflichen Verwendern oder von Beratern durch Bescheid von diesen absolvierte Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter im Ausmaß von mindestens vier Stunden, die die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 vermitteln, als Fortbildungskurse anzuerkennen.

(5) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einzuheben. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer aufgrund des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, erhobenen Verwaltungsabgaben fließt ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu.

(6) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1, 3 und 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 15.06.2012 bis 20.12.2012

(1) Die Landwirtschaftskammer hat einen Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu veranstalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Dauer und Inhalt bestimmter Ausbildungskurse durch Verordnung festlegen, welche Ausbildungsnachweise als gleichwertig mit der Ausbildung nach Abs. 1 gelten. In der Verordnung ist der der Anerkennung zugrunde liegende Lehrplan zu veröffentlichen oder, sofern dies nicht möglich ist, inhaltlich zu beschreiben.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat weiters Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu veranstalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan des Fortbildungskurses bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag von beruflichen Verwendern oder von Beratern durch Bescheid von diesen absolvierte Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter im Ausmaß von mindestens vier Stunden, die die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 vermitteln, als Fortbildungskurse anzuerkennen.

(5) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einzuheben. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer aufgrund des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, erhobenen Verwaltungsabgaben fließt ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu.

(6) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1, 3 und 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

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