§ 2 T-PSMG Begriffsbestimmungen

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind Pflanzen im botanischen Sinn und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen sowie Speisepilze. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

(2) Als Pflanzen gelten insbesondere:

a)

Früchte im botanischen Sinn, Gemüse und Speisepilze, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht worden sind,

b)

Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,

c)

Schnittblumen,

d)

Äste mit Laub oder Nadeln,

e)

gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

f)

Blätter und Blattwerk,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

bestäubungsfähige Pollen,

i)

Edelreiser und Stecklinge.

(3) Blühende Pflanzen sind Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden.

(4) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.

(5) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.

(6) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

(7) Pflanzenschutzmittel sind Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten, und Nützlinge. Pflanzenschutzmittel sind für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt:

a)

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, es sei denn, dass dieser Zweck gegenüber hygienischen Zwecken in den Hintergrund tritt,

b)

in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),

c)

Pflanzenerzeugnisse zu konservieren,

d)

unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen; davon ausgenommen sind jeweils Maßnahmen zur Bekämpfung von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.

(8) Wirkstoffe sind Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.

(9) Safener sind Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um seine phytotoxische Wirkung auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern.

(10) Synergisten sind Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung im Sinn des Abs. 7 aufweisen, aber die Wirkung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verstärken.

(11) Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind, selbst aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind.

(12) Zusatzstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen und mit der Bestimmung in Verkehr gebracht werden, mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pflanzenschutztechnische Eigenschaften zu verstärken.

(13) Giftige Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996 sehr giftig (T+) oder giftig (T) sind.

(14) Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, gesundheitsschädlich (Xn), ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.

(15) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind

a)

Pflanzenschutzmittel, die mit der Einschränkung als bienengefährlich oder einem anderen vergleichbaren Hinweis auf die Bienengefährlichkeit zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Mischungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik in Kombination gleichzusetzen sind,

b)

Pflanzenschutzmittel, die mit der Einschränkung als bienengefährlich mit Ausnahme der Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr oder mit einem anderen vergleichbaren Hinweis auf die Bienengefährlichkeit zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Mischungen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen nach dem Stand der Wissenschaft und der Technik in Kombination gleichzuhalten sind.

(16) Integrierter Pflanzenschutz ist die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten sollen, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert oder zumindest reduziert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen.

(17) Gute Pflanzenschutzpraxis ist eine Praxis, bei der die Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit dem durch die Zulassung abgedeckten Verwendungszweck so ausgewählt, dosiert und zeitlich gesteuert wird, dass eine akzeptable Wirkung mit der geringsten erforderlichen Menge erzielt wird, dies unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen und der Möglichkeit einer Bekämpfung mittels geeigneter Anbaumethoden und biologischer Mittel.

(18) Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip, dessen Anwendung dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitgehend zu vermeiden.

(19) Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.

(20) Nichtberuflicher Verwender ist jeder, der Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne beruflicher Verwender zu sein.

(21) Beruflicher Verwender ist jede Person, die

a)

in ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren,

b)

in ihrer beruflichen Tätigkeit Personen beim Verwenden von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anleitet oder beaufsichtigt oder

c)

über eine gültige Ausbildungsbescheinigung nach § 9 verfügt.

Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeiten nach lit. a und b in Erwerbs- oder Gewinnabsicht oder ohne eine derartige Absicht durchgeführt werden.

(22) Verfügungsberechtigter ist jede Person, die nicht als beruflicher oder nichtberuflicher Verwender tätig wird, auf die sich aber Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes beziehen, insbesondere etwa, weil sie Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt.

(23) Berater ist jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbstständige und öffentliche Beratungsdienste.

(24) Vertreiber ist, wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt.

(25) Pflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel) sind alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.

(26) Risikoindikator ist das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder beides verwendet wird.

(27) Nichtchemische Methoden sind alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die im Anhang III Z 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten, oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden.

(28) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer.

(29) Grundwasser ist alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.

(30) Feld ist ein Grundstück oder mehrere Grundstücke, das (die) einheitlich bewirtschaftet wird (werden) und eine zusammenhängende Fläche bildet (bilden), welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder ein Teil eines Grundstückes oder mehrerer Grundstücke, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur örtlich genau bestimmt werden können.

In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
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